AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Ventana Elementebau GmbH Kollweg 10-16 52372 Kreuzau

1. Geltungsbereich

Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Mündliche Abreden sowie Änderungen und Ergänzungen von mit uns geschlossenen Verträgen, gleichgültig ob diese Haupt- oder Nebenkonditionen betreffen, sind nur gültig, wenn diese schriftlich bestätigt worden sind. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses kann nur schriftlich erfolgen.


2. Gefahrenübertragung

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist „Lieferung ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den mit dem Transport beauftragten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers von uns auf den Käufer über. Das gilt unabhängig davon, wer die Versandkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Befolgen wir eine vom Käufer erteilte Versandbereitschaft, so geschieht dies ohne eigene Verantwortlichkeit lediglich im Auftrag und auf Rechnung des Käufers, es sei denn, wir handeln grob fahrlässig. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers hin, werden wir die Ware mit einer Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.


3. Preis

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Unsere Preise verstehen sich netto zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Preislisten in Papierform dienen zur Richtpreisfindung. Die Preise in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen können von der Preisliste abweichen.


4. Zahlungsbedingungen / Fälligkeit des Kaufpreises

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Abrechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Einhaltung der Fristen ist der Zahlungseingang auf unseren Konten.
Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Vertragsbeziehungen abzutreten. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9,0 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§247 BGB) der Europäischen Zentralbank p. a. zu fordern. Gegenüber Privatpersonen beträgt der vorgenannte Zinssatz 5,0 % über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist andererseits berechtigt uns nachzuweisen, dass uns in Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr aus 4 Monaten, die Preise entsprechend der eingetretenen Kostensteigerungen insbesondere aufgrund von Tarifverträgen und Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Ist der Käufer mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 4 Wochen im Rückstand, kommt er den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder beantragt er die Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Insolvenzverfahrens, so werden alle Verbindlichkeiten sofort fällig, auch soweit wir Scheck oder Wechsel mit späterer Fälligkeit angenommen haben. Haben wir in diesem Falle noch nicht geliefert, sind wir auch bei Vorliegen einer späteren Kaufpreisfälligkeit berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Vorauszahlungen des Käufers werden von uns nicht verzinst.


5. Lieferzeit

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Lieferfrist verändert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
Ist der Besteller Kaufmann, so ist die Schadensersatzpflicht im Falle der Unmöglichkeit oder wegen Verzuges durch einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, eine vertragswesentliche Pflicht sei verletzt worden.
Im Falle des Verzuges gilt folgender Absatz:
Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist von 6 Wochen mit Ablehnungsdrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller in diesem Falle nur zu, wenn der Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 10 % des platzierten Auftragswerts begrenzt. Diese Haftungsgrenze gilt nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung im Fortfall geraten ist.
In allen anderen Fällen der Schadensersatzhaftung ist unsere Schadenersatzpflicht 10 % des platzierten Auftragswerte begrenzt. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


6. Gewährleistung

Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang zu überprüfen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen durch eingeschriebenen Brief zu rügen; nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Erlangen der Kenntnis durch eingeschriebenen Brief zu rügen.
Ein Mangel liegt nicht vor bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignet Baugrunds oder die aufgrund besonderer äußere Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden dem Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, liegt ebenfalls keine mangelhafte Leistung vor.
Der Verkäufer haftet nur für nicht vorhandene Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, jedoch nur, wenn der Verkäufer die Äußerungen kannte. Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft, so haben wir nach Wahl mangelfreie Ware zu liefern oder Mängel zu beseitigen.
Der Verkäufer hat die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten nicht zu tragen, sofern die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
Schlägt die Nachlieferung fehl, haben wir die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert oder ist sie für den Käufer unzumutbar, kann der Käufer- unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche- vom Vertrag zurück treten oder den Kaufpreis mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Käufer nicht verlangen.
Rückgriffansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gem. §§ 478 ff. BGB sind ausgeschlossen. Der Ausgleich für etwaige Rückgriffansprüche des Auftraggebers wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt. Die Parteien betrachten diesen Ausgleich durch einen durch einen pauschalen Abschlag als angemessen.
Schadenmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang §§ 483 Abs. 2 BGB. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke) 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.


7. Schadenersatz, Aufwendungsersatz

Schadenersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen Schadenersatzansprüche aus den §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, oder der Schaden beruht darauf, dass eine Beschaffenheit der Sache, für welche wir eine Garantie übernommen haben, nicht vorliegt. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder bei Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.
Die Haftung ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte unserer Firma die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig oder Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten verursacht haben, oder wir für Verletzungen des Lebens, Körpers oder Gesundheit oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Beschaffenheit der Sache haften.
Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen ist unter den im ersten Absatz für Schadenersatzansprüche genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.
Eine Abänderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist den vorstehenden Reglungen nicht verbunden.


8. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei begründeten Zweifeln seiner Zahlungsfähigkeit (z.B. Zahlungsunfähigkeit, Stellung eines Insolvenzantrages) sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung oder Gebrauch der Vorbehaltsware zu untersagen und die Kaufsache wieder in Besitz zu nehmen. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass Mitarbeiter unserer Firma oder von uns hierzu beauftragte Personen für diesen Zweck seine Lager- und Geschäftsräume betreten. In der Rücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache in ordentlichem Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
Es tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung bzw. Montage weiter-verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, haben wir das Recht, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Mieteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z.Z. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wir die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen z.Z. der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Mieteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Mieteigentum für uns.
Der Besteller tritt uns weiterhin auch die Forderungen zur Sicherheit ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.
Der Besteller verpflichtet sich, uns auf erste Aufforderung eine Forderungsaufstellung inkl. Adressen aller an uns abgetretenen Forderungen zur Verfügung zu stellen. Außerdem erklärt er sich ausdrücklich im Falle des Verzuges mit der Offenlegung der Forderungsabtretung einverstanden. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freigebenden Sicherheiten obliegt uns.


9. Gerichtstand, Erfüllungsort

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen unserer Firma und dem Käufer gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG)
Sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO ist, so ist unser Sitz oder der Sitz der Factoringgesellschft Gerichtsstand für sämtliche gegenseitige Ansprüche und Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der Wechsel und Scheckforderungen sowie für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Jede Vertragspartei kann die andere auch an deren allgemeinen Gerichtsstand verklagen.


10. Lieferung und Montage

In den Fällen in denen wir zusätzlich die Verpflichtung zur Montage an Gebäuden übernehmen, gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, mit Ausnahme der vorgenannten Klausel 1 und 9, in ihrer zum Vertragsabschluss gültigen Fassung.


11. Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge, deren Bestand sie werden, unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder Verträge nicht berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit Ergänzungen und Auslegungen dieser allgemeinen Bedingungen oder Verträge nötig werden, so sollen diese so getroffen werden, dass der wirtschaftliche Zweck der weggefallenen Bestimmung gewährleistet bleibt.

 
12. Für Wiederverkäufer

In allen Gewährleistungsfällen schuldet der Verkäufer nach seiner Wahl ausschließlich Ersatzlieferung oder Ausgleich in Geld. Die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten am Einbauort ist ausgeschlossen.

 

Gerichtsstand ist Düren